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Nachhaltigkeitsberichterstattung

Was ist das Ziel der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive?

Am 5. Januar 2023 trat die Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) in Kraft. Ziel der neuen CSRD-Richtlinie ist es, öffentlich zugängliche und vergleichbare Informationen über die Risiken und Chancen von Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten zur Verfügung zu stellen, und somit letztlich den Übergang zu einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Sinne des Green Deals zu fördern. Die CSRD löst insb. die Anforderungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung ab, die mit der Richtlinie 2014/95/EU (CSR-Richtlinie) in der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) verankert wurden.

Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD haben ihren (Konzern-)Lagebericht in dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 (ESEF-Verordnung) dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat aufzustellen und haben ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung (inkl. der Angaben nach der Verordnung (EU) 2020/852, UmwelttaxonomieVo) auszuzeichnen (Art. 29d Bilanzrichtlinie).

Für wen gilt die Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Die Vorgaben gelten

  • ab dem Geschäftsjahr beginnend ab dem 01. Januar 2024 für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits jetzt der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegen,
  • ab dem Geschäftsjahr beginnend ab dem 01. Januar 2025 für große Unternehmen (gemäß § 267 Abs. 3 HGB), die derzeit nicht der CSR unterliegen,
  • ab dem Geschäftsjahr beginnend ab dem 01. Januar 2026 für börsennotierte KMU und kleine und nicht komplexe Institute (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Nach welchen Standards muss berichtet werden?

Die Europäische Kommission hat am 31.07.2023 die Delegierte Verordnung betreffend der Europäischen Berichtsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen. Diese nimmt Bezug auf die Anforderungen aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und beinhaltet in den Anhängen I und II zwölf European Sustainability Reporting Standards (ESRS):

  • ESRS 1: Allgemeine Anforderungen
  • ESRS 2: Allgemeine Angaben
  • ESRS E1: Klimawandel
  • ESRS E2: Umweltverschmutzung
  • ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen
  • ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme
  • ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
  • ESRS S1: Eigene Belegschaft
  • ESRS S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
  • ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften
  • ESRS S4: Verbraucher und Endnutzer
  • ESRS G1: Unternehmenspolitik

Die Delegierte Verordnung – und damit die ESRS – gilt ab dem 01.01.2024 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen.

Da es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU, d. h. es ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich.

Wann und wie muss der Nachhaltigkeitsbericht offengelegt werden?

Der Nachhaltigkeitsbericht muss künftig verpflichtend im (Konzern-)Lagebericht enthalten sein. Aufgrund der Verortung im (Konzern-)Lagebericht ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammen mit dem (Konzern-)Lagebericht und dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers in elektronischer Form zu veröffentlichen. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des § 264d HGB gelten die Vorschriften nach § 325 Abs. 4 HGB, wonach diese den (Konzern-)Lagebericht – zukünftig dann inklusive Nachhaltigkeitsbericht – spätestens vier Monate nach Abschlussstichtag veröffentlichen müssen.

Wie unterstützt Sie der ESEF-Manager bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts?

Berichtspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen für das vorliegende Geschäftsjahr im Lagebericht darzustellen und mit einem digitalen Tagging zu versehen. Der ESEF-Manager bietet zur Bewältigung dieser Aufgabe bereits die Funktion des Taggings. Insbesondere das Textblock-Tagging, das bereits mit dem ESEF-Manager möglich ist, wird für das Auszeichnen der Informationen Verwendung finden.

Wie unterstützt der ESEF-Manager bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts?

Zentraler Bestandteil der Überarbeitung der Rechtsgrundlagen für die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung ist es, das Vertrauen in die Glaubwürdigkeit der vermittelten Informationen zu erhöhen. Aus diesem Grund regelt die CSRD eine verpflichtende Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch akkreditierte unabhängige Prüfer. Der ESEF-Manager für Wirtschaftsprüfer bietet die Möglichkeit, Berichtspakete technisch zu validieren.

Möchten Sie mehr über den ESEF-Manager erfahren? Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne.